Claim-Made-Prinzip

In der Haftpflichtversicherung muss entweder

  • der Verstoß bzw. die Ursache eines Schadens in die Laufzeit des Vertrages fallen (sog. Verstoß Theorie, die bei deutschen Policen in dieser Form üblich ist) oder
  • der Auftritt des Schadens bzw. die Meldung des Versicherungsfalles in die Vertragslaufzeit (sog. Claims-Made-Prinzip, häufig üblich bei angloamerikanischen Anbietern) fallen.

Im Zuge der Globalisierung des Versicherungsmarktes ist es für den Kunden natürlich wichtig, wie er versichert ist. Beispielsweise muss ein Architekt überlegen, ob er die Planungsphase (Verstoß) oder den Auftritt des Schadens (Claims-Made) absichert, um sich vor Haftpflichtansprüchen Dritter wegen fehlerhafter Ausführung zu schützen.

Mit anderen Worten: Danach kommt es unabhängig vom Zeitpunkt, in dem der haftungsbegründende Pflichtenverstoß oder aber der Schadeneintritt erfolgte, auf den Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche geltend macht. Dieser Versicherungsfallbegriff kann für den Versicherungsnehmer von Vorteil sein, weil der Versicherungsschutz sich dann an den jeweils aktuellen Deckungssummen und Bedingungen ausrichtet. Nachteilig kann sich allerdings auswirken, dass ohne zusätzliche Vereinbarungen nach Ablauf der Police geltend gemachte Ansprüche wegen bereits eingetretener Schäden aus der Deckung herausfallen.