Dienstunfähigkeit

Nach §42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist der Beamte auf Lebenszeit dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (eben dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keine Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

Die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten oder einer Beamtin trifft diejenige Dienststelle, die für die Ernennung zuständig wäre; ärztliche Gutachten haben lediglich den Charakter einer Entscheidungshilfe. Dies gilt auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50% beträgt.

Tipp:

Für Beamte ist es deshalb wichtig auch in der privaten (ergänzenden) Berufsunfähigkeitsversicherung die sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel zu vereinbaren.