Bezugsrecht

In der Lebens- und Rentenversicherung kann für den Todes- und Erlebensfall ein Bezugsrecht verfügt werden. Hiermit wird festgelegt, wer im Versicherungsfall anspruch auf die Versicherungsleistung (Versicherungssumme plus Gewinnanteile/Zinsen) hat. Ein Bezugsrecht kann widerruflich (das heißt, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles jederzeit änderbar) und unwiderruflich (ab Verfügung nur noch mit Zustimmung des Bezugsberechtigten änderbar) verfügt werden.

Hinweis: Ein Bezugsrecht in der Lebensversicherung ist völlig unabhängig von den gesetzlichen oder testamentarischen Erben und fällt im Normalfall nicht in die Erbmasse des Verstorbenen.