Billigungsklausel

Im Massengeschäft der Versicherer und Vermittler kommt es vor, dass ein falscher Betrag oder eine falsche Versicherungssumme in den Versicherungsantrag geschrieben wird. Hierfür gibt es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein besondere juristische Regelung: die Billigungsklausel. Abweichungen vom antrag müssen dieser Regelung zufolge im Versicherungsschein gesondert kenntlich gemacht und der Versicherungsnehmer auf sein Widerspruchsrecht zu den Änderungen hingewiesen (§5 Abs. 2 VVG) werden. Das Besondere: widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erhalt der falschen Police und in Textform (das heißt: Email, Fax oder Briefschreiben), gilt der geänderte Vertrag auf Grundlage der Angaben im Versicherungsschein als geschlossen.

Auch an dieser Stelle ein Hinweis: Wenn Versicherungskunden diese Frist versäumen, kommen sie erst Ablauf der normalen Kündigungsfrist wieder aus dem Vertrag, was im Extremfall fünf Jahre sein können!