Direktanspruch

Der geschädigte Dritte hat im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegen den Versicherer des Schädigers. Das heißt, der Versicherer wird so behandelt, als hätte er den Schaden selbst verursacht. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Geschädigte zwar das unfallverursachende Fahrzeug, nicht aber dessen Fahrer kennt.

In diesen Fällen kann man sich an den Zentralruf der Autoversicherer (telenfonisch unter (0800) 25 026 00 oder im Netz unter www.gdv-dl.de) wenden. Unter Nennung des Kfz-Kennzeichens, des Schadentages und falls bekannt des Namens, kann der Geschädigte hier den Versicherer des Schadenverursachers ermitteln. In der Regel wird er dann zur Schadensmeldung direkt an den Versicherer weitergeleitet. So erhält der Geschädigte schneller und leichter seine Entschädigung.